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Altersfreigaben in Deutschland - Ein kleines Who is Who

Heute widme ich mich mal einem Thema das nicht spezifisch etwas mit Anime und Manga zu tun hat, aber auch in diesem Bereich immer mal wieder vorkommt. Das alte Kreuz mit FSK, USK, SPIO, indiziert, verboten - Begriffe die die meisten wohl schon einmal gehört haben, die aber immer wieder falsch verwendet werden.
FSK ab 18, USK ab 18, indiziert, verboten, das sind Wörter die auf viele (besonders minderjährige) Konsumenten eine fast magische Anziehung haben. Filme und Spiele, aber auch Comics und Bücher, die eins dieser Prädikate tragen sind meist die absoluten Renner und beliebte Sammlerobjekte. Doch leider führt die enorme Popularität dieser Prädikate immer wieder zu Verwischung zwischen den einzelnen Sachen, Verwechslungen und Ähnlichem. Jeder benutzt sie gerne, aber viele sind sich ihrer Bedeutung nicht halb so sicher wie sie tun. Deshalb hier jetzt mal ein kleiner Aufklärungsguide in Sachen Altersfreigabe und darüber hinaus. Allerdings muss ich noch klarstellen das der folgende Artikel keine Rechtsberatung darstellt!!!


USK

Beginnen wir mit der USK. Die USK ist die Unterhaltungssoftwareselbstkontrolle und zusammen mit den Landesjugendbehörden (OLJB) für die Prüfung und Vorbereitung der Kennzeichnung von zur Weitergabe geeignete und für das Spiel an Bildschirmgeräten programmierten Datenträgern im Sinne des § 12 JuSchG zuständig.
Klingt kompliziert, lässt sich aber für unsere Fälle einfach zusammenfassen: Sie prüfen Computer- und Videospiele und vergeben eine Altersfreigabe.
Diese können sein:


usk0 Freigegeben ohne Altersbeschränkung
usk6 Freigegeben ab 6 Jahren
usk12 Freigegeben ab 12 Jahren
usk16 Freigegeben ab 16 Jahren
usk18 keine Jugendfreigabe


Ich glaube die einzelnen Freigaben sprechen für sich selbst und brauchen hier nicht weiter erläutert zu werden. Wichtig ist noch anzumerken das ein Spiel das eine USK Freigabe erhalten hat (auch wenn es eine "keine Jugendfreigabe" ist) nicht mehr indiziert werden kann!
Ebenfalls wichtig ist das ein nicht von der USK geprüftes Spiel oder ein Spiel das von der USK geprüft wurde aber keine Altersfreigabe erhalten hat nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden darf. Darüber hinaus dürfen sie auch nicht im Versandhandel angeboten oder überlassen werden.

weiterführende Links:
Homepage der USK
Grundsätze der USK (PDF Dokument)
Prüfordnung der USK (PDF Dokument)

FSK

Der USK im Prinzip recht ähnlich ist die FSK, die "Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft". Leider werden die beiden oft durcheinander gehauen, was auch auf Anime- und Mangaseiten des öfteren für Verwirrung sorgt, wenn bei Spielen oder sogar bei Büchern plötzlich von einer FSK Freigabe gesprochen wird.
Die Aufgabe der FSK ist die freiwillige Prüfungen für Filme, Videokassetten und sonstige Bildträger, die in Deutschland für die öffentliche Vorführung bzw. Zugänglichmachung vorgesehen sind. Freiwillig bezieht sich hierbei darauf das es für die Firmen freiwillig ist ihre Videos, DVDs, etc. Prüfen zulassen. Allerdings gibt es zwischen vielen Videotheken, Händlern, etc. absprachen keine ungeprüften Filme in ihr Sortiment aufzunehmen, was ihren Vertrieb ziemlich erschwert.
Viele glauben wegen dem Namen "Freiwillige Selbstkontrolle" auch fälschlicher weise das es für sie als Konsumenten freiwillig ist ob sie sich an eine gegebene Altersfreigabe der FSK halten.
Die FSK verteilt die Freigaben:


fsk0 Freigegeben ohne Altersbeschränkung
fsk6 Freigegeben ab 6 Jahren
fsk12 Freigegeben ab 12 Jahren
fsk16 Freigegeben ab 16 Jahren
fsk18 Keine Jugendfreigabe


Auch hier gilt das Filme die eine FSK Freigabe erhalten haben nicht mehr indiziert werden können. Ebenfalls gilt wieder das Filme ohne Altersfreigabe Personen unter 18 Jahren nicht zugänglich gemacht werden dürfen.
Eine Besonderheit beider FSK ist das der Besuch von öffentlichen Filmveranstaltungen, die die Freigabe "Freigegeben ab zwölf Jahren" erhalten haben, auch Kindern ab sechs Jahren möglich ist, wenn diese von einer personensorgeberechtigte Person begleitet werden.


selbst Einige Firmen benutzten auch noch eigene Logos um ihre ungeprüften Filme mit einer Altersfreigabe zu Kennzeichnen. Diese Logos haben allerdings keinerlei rechtliche Relevanz.


weiterführende Links:
Homepage der FSK
FSK Freigabe Online
Grundsätze der FSK (PDF Dokument)



SPIO/JK geprüft

Werden Filme der FSK zur Prüfung vorgelegt kann es passieren das die FSK eine Altersfreigabe für den Film verweigert, da er nicht mit ihren Jugendschutzgrundsätzen übereinstimmt. Um in diesem Fall nicht völlig mit leeren Händen dazustehen hat die jeweilige Firma noch die Möglichkeit ihren Film von Juristen prüfen zu lassen und sich so ein juristisches Gutachten einzuholen das der Film "strafrechtlich unbedenklich" ist.
Das kann entweder direkt durch die Juristenkommission der SPIO (Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V.) oder auch durch selbstgewählte Juristen geschehen.
Da der Verkauf von Filmen die gegen das Gesetzt verstoßen strafbar ist, ist das JK Gutachten eine beliebte rechtliche Absicherung wenn ein Film keine FSK Freigabe erhalten hat.

spio jk


weiterführende Links:
Homepage der SPIO
Juristenkommision der SPIO


FSF

Die FSF (Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen) ist ein gemeinnütziger Verein privater Fernsehanbieter in Deutschland, dessen Ziel es ist durch eine Programmbegutachtung den Jugendschutzbelangen im Fernsehen gerecht zu werden.
Heißt die FSF überwacht das die Jugendschutzbestimmung auch im TV eingehalten werden.
Interessant ist in diesem Bereich sicher das Zeit-Altersfreigabe-Verhältnis das für TV-Ausstrahlungen gilt.

- Tagesprogramm (06.00–20.00 / Zuschauer unter 12 Jahren)
- Hauptabendprogramm (20.00–22.00 / Zuschauer ab 12 Jahren)
- Spätabendprogramm (22.00–23.00 /Zuschauer ab 16 Jahren)
- Nachtprogramm (23.00–06.00 / Zuschauer ab 18 Jahren)


Wie man sieht ist die Ausstrahlung für Programme ab 16 Jahren erst nach 22 Uhr erlaubt. Das hat zur Folge das viele TV-Sender Filme schneiden um sie dennoch zur Prime Time um 20:15 Uhr ausstrahlen zu können.
Auch anderweitig wird geschnitten um eine frühere Ausstrahlungszeit zu ermöglichen.
Es ist für die Sender aber auch möglich eine Ausnahme zu beantragen um z.B. einen Film ab 16 Jahren schon um 20:15 Uhr ausstrahlen zu können. Dieser muss dann der FSF zur Begutachtung vorgelegt werden. Pornografische Filme dürfen nicht ausgestrahlt werden. Indizierte Filme dürfen generell ebenfalls nicht ausgestrahlt werden, allerdings kann man auch hier eine Ausnahme bei der FSF beantragen.

weiterführende Links:
Homepage der FSF
Pressemappe der FSF (PDF Dokument)


BPjM

Die BPjM (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien) ist wohl den meisten ein Begriff.
Die Aufgabe der BPjM ist es jugendgefährdende Medien auf Antrag von Jugendministerien und Ämtern und der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) bzw. auf Anregung anderer Behörden und aller anerkannten Träger der freien Jugendhilfe strafbewehrten Verboten zu unterwerfen, damit sie nur noch Erwachsenen, nicht aber Kindern oder Jugendlichen zugänglich sind.
Nicht indiziert werden können Medien die von der FSK oder USK eine Altersfreigabe erhalten haben.
Als Gründe für eine Indizierung lassen sich grob

- exzessive Gewaltdarstellungen
- Verherrlichung von Nazi-Ideologie und Rassenhaß
- Verherrlichung oder Verharmlosung von Krieg
- Pornographie, die sexualethisch desorientierend wirkt
- Verherrlichung oder Verharmlosung von Drogenkonsum

nennen.
Eine weitere kleine Zusammenfassung finden wir in § 18 JuSchG, dort heißt es:

"Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien.”

Wie man sieht ziemlich schwammig das ganze. Was den nun am Ende indiziert wird oder nicht wird von der BPjM in 2 verschiedenen Verfahren entschieden.
Ist die Jugendgefährdung offensichtlich wird im Schnellverfahren im sogenannten "3er Gremium" über die Indizierung entschieden. Die Entscheidung muss dabei einstimmig ergehen. Wird einstimmig für eine Indizierung entschieden ist die Sache durch. Wird keine einstimmige Entscheidung gefällt oder sind sich alle einig das das Medium nicht zu indizieren sei wird der Fall ans "12er Gremium" übergeben. Hier wird dann endgültig darüber entschieden ob das Medium indiziert wird oder nicht. Ist die Jugendgefährdung nicht offensichtlich geht der fall gleich vor das "12er Gremium". Im "12er Gremium" wird mit zweidrittel Mehrheit entschieden.
Wurde ein Medium dann indiziert muss das im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden. Erst wenn dies geschehen ist treten die Indizierungsfolgen in Kraft.
Dabei wird noch in 4 Kategorien unterteilt, die Listen [A], [B], [C] und [D].
Liste [A] beinhaltet alle indizierten Trägermedien, soweit diese nach Einschätzung der Bundesprüfstelle keinen strafrechtlich relevanten Inhalt haben.
Liste [B] beinhaltet alle Trägermedien, die sowohl jugendgefährdend sind als auch einen möglicherweise strafrechtlich relevanten Inhalt haben. Hier muss anschließend von einem Gericht geklärt werden in wie fern das zutrifft. Trifft es nicht zu wird das Medium in Liste [A] gesetzt. Trifft es zu wird es "bundesweit beschlagnahmt".
Liste [C] beinhaltet alle indizierten Telemedien, soweit diese nach Einschätzung der Bundesprüfstelle keine strafrechtlich relevanten Inhalte haben.
Liste [D] beinhaltet alle Telemedien, die sowohl jugendgefährdend sind als auch einen möglicherweise strafrechtlich relevanten Inhalt haben. Hier gilt das gleiche wie bei Liste [B]. Ein Gericht muss entscheiden und je nach Urteile kommen die Telemedien dann in Liste [C].
Die Listen [C] und [D] sind nicht öffentlich.
Weiterhin führt die BPjM noch eine Liste über alle beschlagnahmten Medien.

Welche Folgen hat es nun wenn ein Medium indiziert wird?
Nun das ist klar im Gesetzt geregelt:

§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 JuSchG

Keine indizierten Medien Kindern und Jugendlichen zugänglich machen!

Es ist verboten, Kindern oder Jugendlichen indizierte Medien anzubieten, zu überlassen oder zugänglich zu machen.
Das Zugänglichmachen bildet hier den Oberbegriff. Es bedeutet: Niemand darf Kindern oder Jugendlichen den Inhalt des indizierten Mediums zeigen. Dabei ist gleichgültig, ob Minderjährigen das indizierte Objekt in die Hand gegeben oder indirekt zugänglich gemacht wird. Es genügt, dass man z.B. den Videofilm selbst in den Recorder schiebt und Kinder oder Jugendliche dann zuschauen lässt. Ebenso macht jemand den Inhalt eines indizierten Buches zugänglich, wenn man Minderjährigen daraus vorliest.
In den Fällen des Anbietens und des Überlassens wird Minderjährigen das indizierte Objekt direkt in die Hand gegeben.

Zutritt für Kinder und Jugendliche verboten!

Soweit Gewerbetreibende auch mit indizierten Medien handeln, dürfen sie diese nicht an Orten ausstellen oder anbieten, die Kindern und Jugendlichen zugänglich sind oder von ihnen eingesehen werden können. D.h. indizierte Medien dürfen nur "unter dem Ladentisch” verkauft werden.
Werden indizierte Medien gewerblich vermietet (z.B. Videoverleih), so sind an die Räumlichkeiten besondere Anforderungen zu stellen:
Indizierte Medien, die an Kunden vermietet werden, dürfen nur in sogenannten Ladengeschäften ausgestellt oder angeboten werden. Bei Ladengeschäften, in denen indizierte Medien ausgestellt oder angeboten werden, muss Kindern oder Jugendlichen der Zutritt untersagt werden. Außerdem darf dieses Geschäft nicht von außen einsehbar sein.
Ein Ladengeschäft ist ein Einzelhandelsgeschäft, das einen separaten Außeneingang hat und räumlich und organisatorisch eigenständig betrieben wird. D.h.:

- Es muss von einer öffentlichen Verkehrsfläche zu betreten sein;
- es darf nur durch den separaten Außeneingang zugänglich sein;
- es muss eigenes, nur für diesen Ladenbereich zuständiges Personal haben;
- die gesamte Geschäftsabwicklung, vom Auswählen des indizierten Objektes durch den Kunden bis hin zum Bezahlen des Kauf- oder Verleihpreises an einer Kasse, muss sich in diesem Ladengeschäft abspielen.

Deshalb dürfen indizierte Videos auch nicht in Familienvideotheken ausgestellt oder angeboten werden. Von diesem Verbot werden auch Videoautomaten erfasst, soweit sie sich nicht in Erwachsenenvideotheken befinden.


§ 15 Abs. 1 Nr. 3 und 5 JuSchG

Kein Verkauf am Kiosk; Beschränkungen im Versandhandel!
Indizierte Medien dürfen nicht angeboten, verkauft, verliehen oder vorrätig gehalten werden

- im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen
- in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt
- im Versandhandel
- in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln

Versandhandel im Sinne des § 1 Abs. 4 JuSchG ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.
Verlegern und Zwischenhändlern ist die Belieferung an die Inhaber der oben näher bezeichneten Betriebe verboten.


§ 15 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 und 5 JuSchG

Nicht für indizierte Medien werben!

§ 15 JuSchG enthält nachstehende Werbeverbote:

- Ein indiziertes Medium darf nicht mehr in der Öffentlichkeit beworben werden. Zulässig ist die Werbung für das Medium innerhalb solcher Räume, zu denen nur Erwachsene Zutritt haben.
- Allerdings darf in keinem Fall mit der Indizierung "geworben” werden bzw. damit, dass ein Indizierungsverfahren anhängig ist oder war. Das gilt auch für den Fall, dass ein Medium nicht indiziert wurde.
- Ebenso darf die Liste der jugendgefährdenden Medien nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.

Verboten ist jede Form der Werbung, auch die Werbung, die selbst nicht jugendgefährdend ist.


§ 15 Abs. 6 JuSchG

Informationspflicht

Verleger, Zwischenhändler und Importeure sind verpflichtet, ihre Abnehmer von der Indizierung zu informieren.


Man sieht indizierte Medien unterliegen harten Beschränkungen die ihren Verkauf und ihre Bewerbung ziemlich erschweren. Deswegen haben auch viel Firmen Angst davor das ihre Produkte indiziert werden, da dies meist mit nicht unerheblichen Geschäftseinbußen verbunden ist.

Nun gilt eine Indizierung aber erfreulicher weise nicht für die Ewigkeit und es gibt verschiedene Wege wie ein Medium wieder vom Index verschwinden kann.
Generell verfallen alle Indizierungen nach 25 Jahren. Sie können aber verlängert werden falls das als notwendig erachtet wird.
Ebenfalls hat der Urheber bzw. der Inhaber der Nutzungsrechte die Möglichkeit bereits nach 10 Jahren einen Antrag auf Listenstreichung zu stellen. Hier muss dann wieder von den Gremien über die Listenstreichung entschieden werden.
Zusätzlich gibt es noch das Mittel der Dauerindizierung, bei der alle Folgetitel über ein Zeit von 3 bis 12 Monaten automatisch ebenfalls indiziert sind. Dies kann geschehen wenn 2 oder mehr Ausgaben/Folgen/Angebote innerhalb von zwölf Monaten indiziert werden mussten.

weiterführende Links:
Homepage der BPjM
Eine sehr schöne und informative Broschüre zur BPjM (PDF Dokument)



bundesweit beschlagnahmt

Die Beschlagnahmung und damit das Verbot eines Mediums kann nur von einem Gericht entschieden werden. Hierzu ist es nötig das die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Beschlagnahme/Einziehung stellt. Das Gericht entscheidet dann darüber und ordnet eine Beschlagnahme/Einziehung an.
Beschlagnahmt werden Medien die gegen folgende Gesetzte (Strafgesetzbuch) verstoßen:

§ 86a. Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
§ 90a. Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
§ 130a. Anleitung zu Straftaten
§ 131. Gewaltdarstellung
§ 184. Verbreitung pornographischer Schriften (III)
§ 185. Beleidigung
§ 187. Verleumdung

Wichtig ist dabei das immer nur einzelne Medien und nicht etwa ganze Filme beschlagnahmt werden. Sprich ist eine DVD des Film XY beschlagnahmt sind andere Veröffentlichungen dieses Films NICHT automatisch beschlagnahmt. Das ist nun aber kein Freibrief für Firmen. Veröffentlicht eine Firma einen Film einfach in einer neuen Version, kann ihr Vorsatz unterstellt werden, da sie durch die bereits erfolgte Beschlagnahme wissen muss das der Film gegen Gesetze verstößt.
Der Besitzt von nach §131 beschlagnahmten Filmen ist allerdings nicht strafbar. Hierzu gibt es einen etwas komplizierten Text im Gesetzt:

§ 131 Absatz 1:
Wer Schriften, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


Besonders der 4te Punkt ist hier der interessante. Zwar steht da das "herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt" strafbar ist, allerdings wird gleich darauf eingeschränkt das dies nur gilt wenn die Handlungen im Sinne der Nummern 1 bis 3 genannten Tätigkeiten geschehen. Der Erwerb und Besitzt für rein private Verwendung fällt also nicht darunter!!!



Und was ist nun mit den Büchern?

Das ist eine gute Frage. In der Tat ist es so das für Bücher keine generelle Altersfreigabe gibt.
Warum das so ist ist eine gute Frage, wo unser Stadt doch bei so gut wie allen anderen Medien so um den Jugendschutz besorgt ist.
Bücher können allerdings ebenfalls indiziert oder beschlagnahmt werden. Ansonsten kann jeder Bücher frei kaufen. Ein 12jähriger kann also durchaus "Die 120 Tage von Sodom" im Buchhandel erwerben. Warum der Staat ausgerechnet bei den Büchern den Jugendschutz so vernachlässigt ist mir unbekannt.
Allerdings versehen einige Verlage ihre Bücher selbst mit Aufdrucken wie "Empfohlen ab 18 Jahren". In wie weit hier eine Pflicht auf Seiten des Verkäufers besteht sich an diese Angaben zu halten ist mir aber nicht bekannt.
Bis 1967 gab es allerdings noch den 1951 erschienenen "Index Romanus" (auch als "index librorum prohibitum" bekannt), ein Verzeichnis der katholischen Kirche von Autoren und Werken (z.B. Heine, Satre, Voltaire, Tolstoy, Lessing oder Kant) die verboten sind. Werke dieser Künstler durften Katholiken weder kaufen, verkaufen, besitzen oder lesen.
In wie fern sich Bibliotheken bzw. Buchhändler in katholischer Trägerschaft diesem Index beugen mussten weiß ich nicht genau, aber da er existierte liegt die Vermutung nahe das er auch Anwendung fand.
Eine inoffizielle Version dieses Index soll noch Heute vom Opus Dei (eine Unterorganisation der katholischen Kirche, die u.a. für Bildung zuständig ist) weitergeführt werden und inzwischen z.B. auch "Der Name der Rose" und "Sakrileg" beinhalten.



So, ich hoffe diese kleine Aufführung hilft euch etwas weiter im großen Freigabedschungel.^^
Ich habe mich bemüht so weit es geht auf Richtigkeit zu achten, allerdings bin auch ich wie immer nicht vorm Fehlerteufel gefeiht. Solltet ihr Fehler finden bitte schreibt an zensur@anime-ronin.de und teilt es uns mit, damit wir sie schnellstmöglich beheben können.

weiterführende Links zum Thema:
www.medienzensur.de - Eine sehr informative Seite zum Thema
www.medialog-ev.de - Ein Verein zur Förderung von Medienkompetenz
www.ofdb.de - Filmdatenbank mit ausführlichen Fassungsinformationen
www.ogdb.de - Spieledatenbank mit ausführlichen Fassungsinformationen
www.schnittberichte.com - Aufklärungsseite über in Deutschland geschnittene Filme
www.bpjm.com - Seite die über Indizierungen und Beschlagnahmen informiert. Hat nichts mit der Bundesprüfstelle zu tun!!!